Satzung des Fördervereins der Kindertagesstätte Kaisersesch
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der am 04. April 2000 gegründete Verein führt die Bezeichnung „Förderverein der Kindertagesstätte Kaisersesch“. Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Förderung. Er unterstützt und fördert die Anschaffung von Lehr- und Lernmaterialien, zu deren Anschaffung der Träger nicht verpflichtet ist.
Er unterstützt die verschiedensten gemeinschaftlichen Unternehmungen und trägt bei solchen Gelegenheiten dazu bei, durch Zuschüsse Benachteiligungen auszugleichen.
Durch die Förderung dürfen keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt werden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.
Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Anmeldung beim Vorstand. Die Anmeldung kann jederzeit erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen dessen ablehnenden Beschluss kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung angerufen werden.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Kündigung seitens des Mitglieds, die spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen muss, zum Ablauf des Geschäftsjahres.
- durch den Tod des Mitglieds
- der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden, wenn das Mitlied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt oder wenn ohne Grund für zwei Jahre die Beiträge nicht gezahlt sind. Gegen den Beschluss des Vorstands kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
- Dem ersten Vorsitzenden
- Dem zweiten Vorsitzenden
- Dem Kassenführer
- Dem Schriftführer
- Einem Beisitzer
- Die Kindergartenleiterin und der/die Elternausschussvorsitzende gehören dem Vorstand als geborene Mitglieder an.
Für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein erforderlich. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.
Vorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Über die satzungsmäßige Verwendung der Beiträge und Spenden entscheidet der Vorstand nach Anhörung der Kindergartenleiterin. Für Zwecke, deren Kosten nach den geltenden Bestimmungen zu Lasten des Trägers der Kindertagesstätte gehen, sollen Mittel des Vereins nur ausnahmsweise verwendet werden.
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von Ihnen kann den Verein alleine vertreten.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einmal jährlich einzuberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird durch Einladung des Vorstands mindestens 28 Tage vorher im Verbandsgemeinde-Mitteilungsblatt an alle Mitglieder einberufen, bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Vereinsorgan ist für Bekanntmachungen das Verbandsgemeinde-Mitteilungsblatt.
Anträge sind dem Vorstand bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung einzureichen. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzutragen. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
- Wahl des Vorstands
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
- Kindergartenordnung
- Den jährlichen Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Auflösung des Vereins
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen. Diese sind vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Protokollanten zu unterzeichnen.
§ 10 Satzungsänderungen
Für den Beschluss, die Satzung zu ändern, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Wortlaut der geplanten Änderung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der ¾-Mehrheit aller Vereinsmitglieder.
§ 11 Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Auflösung muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen des Vereins an den Träger der Kita Kaisersesch, St. Hildegardishaus gGmbH Düngenheim, der es unmittelbar und ausschließlich der Kindertagesstätte zur Verfügung stellt.
Kaisersesch, den 04.11.2010